OLG Koblenz - Beschluss vom 03.07.2013
13 WF 580/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 782
FuR 2013, 726
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 234/09

Änderung der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 13 WF 580/13

DRsp Nr. 2013/19448

Änderung der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Ist über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so kann die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung widerrufen werden, er sei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der festgelegten Ratenzahlungen nicht nachgekommen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 06.11.2012, mit dem die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 124 Nr. 4 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat ebenfalls in der Sache Erfolg; die gewährte Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin zu belassen.