BGH - Urteil vom 30.10.1990
XI ZR 352/89
Normen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen Nr. 2; BGB §§ 428, 429, 607, 741, 808 ;
Fundstellen:
BB 1991, 93
BGHR AGB Sparkassen Nr. 2 Oder-Konto 1
BGHR BGB § 428 Oder-Konto 1
BGHR BGB § 607 Oder-Konto 1
BGHR BGB § 741 Und-Konto 1
BGHR BGB § 808 Abs. 1 Sparbuch 1
DB 1991, 89
DRsp I(128)192c
DRsp I(138)614a
DRsp-ROM Nr 1992/957
LM § 930 BGB Nr. 22
MDR 1991, 435
NJW 1991, 420
NJW-RR 1991, 365
WM 1990, 2067
ZIP 1990, 1538
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg/Fürth,

Änderung der Verfügungsbefugnis über ein Gemeinschaftssparkonto

BGH, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen XI ZR 352/89

DRsp Nr. 1992/956

Änderung der Verfügungsbefugnis über ein Gemeinschaftssparkonto

»Ein Gemeinschaftssparkonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) bei einer Sparkasse kann, sofern ein entsprechendes Weisungsrecht nicht vereinbart ist, nicht durch einseitige Erklärung eines der Kontoinhaber, sondern nur durch Änderung des Kontovertrages in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) umgewandelt werden. Die Änderung des Kontovertrages erfordert, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Einigung aller Kontoinhaber und der Sparkasse.«

Normenkette:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen Nr. 2; BGB §§ 428, 429, 607, 741, 808 ;

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 78.439,84 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte und seine Ehefrau waren Inhaber zweier Gemeinschaftssparkonten mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konten) bei der Klägerin. In den Kontoeröffnungsanträgen heißt es unter anderem:

"Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es aufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen sowie Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen."