Die klagende Sparkasse nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 78.439,84 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte und seine Ehefrau waren Inhaber zweier Gemeinschaftssparkonten mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konten) bei der Klägerin. In den Kontoeröffnungsanträgen heißt es unter anderem:
"Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es aufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen sowie Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen."
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