OLG Koblenz - Urteil vom 03.11.2005
7 UF 374/05
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB §§ 1601 ff ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 725
FuR 2006, 279
OLGReport-Koblenz 2006, 548
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 15/05

Änderung der Verhältnisse für die Berechnung des fiktiven Einkommens

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 7 UF 374/05

DRsp Nr. 2006/21380

Änderung der Verhältnisse für die Berechnung des fiktiven Einkommens

»1. Ändern sich die für die Bemessung eines fiktiven Einkommens maßgeblichen Verhältnisse, eröffnet dies die Möglichkeit einer Abänderungsklage mit dem Ziel, der Unterhaltsberechnung ein höheres oder niedrigeres fiktives Einkommen zugrunde zu legen. 2. Ein Unterhaltspflichtiger hat eine Umschulung mit gebotenem Fleiß und zielstrebig zu beenden. Erforderlich ist das regelmäßige Wiederholen des Lernstoffes, ggf. das Besuchen von Vertiefungskursen oder Vorbereitungskursen auf die Prüfung. Dabei sind mit Rücksicht auf die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind an den Pflichtigen höhere Anforderungen zu stellen, als an ein unterhaltsberechtigtes, in der Ausbildung befindliches Kind.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB §§ 1601 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am ... Oktober 1988 geborene Klägerin ist die Tochter der Beklagten aus deren geschiedenen Ehe mit dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin. Sie lebt bei ihrem Vater in H..., wo sie das Gymnasium besucht.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 28. Juni 2002 wurde die Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 49,08 EUR monatlich ab Januar 2002 verurteilt.