OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2009
9 UF 1655/08
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 52/08

Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umzugs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 9 UF 1655/08

DRsp Nr. 2010/8488

Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umzugs

Ein mit Einschränkungen des Umgangs eines Elternteils verbundener Umzug des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern setzt voraus, dass beachtenswerte Gründe für den Umzug sprechen. Das ist der Fall, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte, weil der verziehende Elternteil eine seinen Fähigkeiten angemessene Arbeitsstelle gefunden hat.

I. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zu Nr. 3 des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hersbruck vom 3. November 2008 (4 F 2/08) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I. Aus der mit Endurteil vom 3. November 2008 geschiedenen Ehe der Parteien die Kinder ..., geboren ... und ..., geboren ... hervorgegangen. Die Antragstellerin ist tschechische Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.