I. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zu Nr. 3 des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hersbruck vom 3. November 2008 (4 F 2/08) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I. Aus der mit Endurteil vom 3. November 2008 geschiedenen Ehe der Parteien die Kinder ..., geboren ... und ..., geboren ... hervorgegangen. Die Antragstellerin ist tschechische Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
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