BayObLG - Beschluß vom 04.07.2000
lZ BR 48/00
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2, § 1618 a.F.; PStG § 29, § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1237/00
AG. Nürnberg UR III 4/00 ,

Änderung des Familiennamens des Kindes bei nachträglicher Übertragung des Sorgerechts

BayObLG, Beschluß vom 04.07.2000 - Aktenzeichen lZ BR 48/00

DRsp Nr. 2000/6564

Änderung des Familiennamens des Kindes bei nachträglicher Übertragung des Sorgerechts

»Der Elternteil, dem die elterliche Sorge nachträglich übertragen wird, kann dem Kind in entsprechender Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB mit Einwilligung des anderen Elternteils seinen eigenen Namen erteilen (Abgrenzung zu BayObLG vom 30.5.2000, 1Z BR 11/00).

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2, § 1618 a.F.; PStG § 29, § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 45 ;

Gründe:

I.

Das 1995 geborene Kind ist der Sohn des Beteiligten zu 1, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist. Die Eltern haben keine Sorgeerklärung abgegeben und leben nicht nur vorübergehend getrennt. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt beim Vater (Beteiligter zu 1). Auf dessen Antrag, dem die Mutter zugestimmt hat, wurde ihm mit Beschluß des Amtsgerichts vom 19.10.1999 die alleinige Sorge für das Kind übertragen. Am 9.12.1999 erklärte der Beteiligte zu 1 zu Protokoll des Standesbeamten, dem Kind seinen Familiennamen zu erteilen. Die Mutter hat hierzu mit öffentlich beglaubigter Erklärung vor dem Standesbeamten am 7.12.1999 ihre Einwilligung erklärt.

Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Erklärung des Beteiligten zu 1 über die Namenserteilung von ihm entgegengenommen und ein entsprechender Randvermerk zum Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden darf.