OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.08.2014
13 UF 76/14
Normen:
NamÄndG § 2; NamÄndG § 3 Abs. 1; BGB § 1618; BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 27.05.2014

Änderung des Familiennamens eines Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 13 UF 76/14

DRsp Nr. 2014/14515

Änderung des Familiennamens eines Kindes

1. Trägt ein Kind nicht verheirateter Eltern den Familiennamen des Vaters, so kommt eine Zustimmung zur Einbenennung gem. § 1618 BGB nicht in Betracht, da die Namensverschiedenheit des Kindes nicht durch eine Wiederverheiratung der Mutter bedingt ist. 2. In diesem Fall ist ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung auszulegen als Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis i.S. von § 1628 BGB. 3. Da über den noch zu stellenden Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes die zuständige Verwaltungsbehörde in alleiniger Kompetenz zu entscheiden hat, ist über die Frage, ob das Kindeswohl eine Namensänderung erfordert, im familiengerichtlichen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen/Ems vom 27. Mai 2014 geändert und der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des Beteiligten zu 1 übertragen. Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.