BVerwG - Urteil vom 20.02.2002
6 C 18.01
Normen:
NÄG § 3 Abs. 1 ; BGB § 1355 § 1616 § 1617 § 1617a § 1617b § 1617c § 1618 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 28
DVBl 2002, 1548
FamRZ 2002, 1104
NJW 2002, 2406
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 1 S 929/00 - 22.02.2001,
VG Karlsruhe, vom 11.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2028/99

Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; Scheidungshalbwaise; Förderlichkeit für das Kindeswohl; Erforderlichkeit für das Kindeswohl

BVerwG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 6 C 18.01

DRsp Nr. 2006/8680

Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Förderlichkeit für das Kindeswohl; Erforderlichkeit für das Kindeswohl

»1. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich. 2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 95, 21).«

Normenkette:

NÄG § 3 Abs. 1 ; BGB § 1355 § 1616 § 1617 § 1617a § 1617b § 1617c § 1618 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der leibliche Vater des Beigeladenen zu 1. Er wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens des Kindes.