OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2020
7 UF 142/20
Normen:
BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 527
FuR 2021, 504
NJW-RR 2021, 199
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 04.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 266/90
AG Arnsberg, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 151/19
AG Arnsberg, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 151/19

Änderung des Geburtsnamens bei ErwachsenenadoptionGesetzwidrige Bestimmung eines Ehenamens

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 7 UF 142/20

DRsp Nr. 2021/255

Änderung des Geburtsnamens bei Erwachsenenadoption Gesetzwidrige Bestimmung eines Ehenamens

Wird in einer Adoptionsentscheidung der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt, so ist die Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, dass § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, grundsätzlich ausschließt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 25.10.2019 und 20.03.2020 dahin abgeändert, dass die Anzunehmende infolge der Adoption den Geburtsnamen "Q" erhält und den Ehenamen "L" weiterführt.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die am ##.11.1982 geb. Anzunehmende ist die Tochter der Beteiligten zu 2. Sie entstammt deren Ehe mit Herrn N M. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 04.07.1991 rechtskräftig geschieden (AG Arnsberg 16 F 266/90). Am 28.12.1993 heiratete die Beteiligte zu 2. den am ##.05.1967 geb. Annehmenden.