OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.12.2003
6 WF 67/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 90/99

Änderung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses bis Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 6 WF 67/03

DRsp Nr. 2004/2624

Änderung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses bis Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO

Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine für die Partei nachteilige Änderung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abänderungsentscheidung noch innerhalb der Vierjahresfrist ergeht; entscheidend ist vielmehr, dass das Abänderungsverfahren noch vor Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eingeleitet wurde.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.