OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.04.2003
10 WF 49/03
Normen:
ZPO § 620a Abs. 4 ; ZPO § 620b Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 620b Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 620c Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 477
OLGReport-Brandenburg 2003, 561
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 29/02

Änderung einer einstweiligen Anordnung in Ehesache (hier: Regelung der Benutzungszeiten von Räumen der Ehewohnung)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 10 WF 49/03

DRsp Nr. 2003/11591

Änderung einer einstweiligen Anordnung in Ehesache (hier: Regelung der Benutzungszeiten von Räumen der Ehewohnung)

Grundsätzlich zuständig für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung in einer Ehesache ist das Gericht, das zur Entscheidung über einen Erstantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berufen wäre, es sei denn, dass die Ehesache oder die Folgesache, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, in der zweiten Instanz anhängig ist.

Normenkette:

ZPO § 620a Abs. 4 ; ZPO § 620b Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 620b Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 620c Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 620c Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senatsbeschluss vom 23.12.2002 ist wegen einer eingetretenen Änderung der Verhältnisse gem. § 620b Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Badbenutzungszeiten abzuändern. Eine so weitgehende Abänderung, wie sie das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vorgenommen hat, ist hingegen nicht erforderlich.