OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2019
13 WF 110/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 100/12

Änderung einer nicht mit Zahlungsbestimmungen verbundenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 13 WF 110/19

DRsp Nr. 2019/10161

Änderung einer nicht mit Zahlungsbestimmungen verbundenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20. März 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der festgesetzte Betrag bis zum 15. August 2019 zu zahlen ist.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Ermessen zur Änderung der nicht mit Zahlungsbestimmungen verbundenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist eröffnet (§§ 76 I FamFG, 120 a I 1 ZPO). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin haben sich durch ein Anwachsen ihres Versicherungs- und Sparguthabens wesentlich verbessert. Nachdem die Antragsgegnerin vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als Kapitalvermögen allein eine Lebensversicherung mit einem Wert von 722 Euro angegeben hat, weist diese Versicherung inzwischen einen Wert von 1.954 Euro auf, und die Antragsgegnerin verfügt daneben über Sparguthaben von weiteren 5.206 Euro. Ihr Kapitalvermögen hat sich mithin fast verzehnfacht.

Es spricht kein gewichtiger Grund dagegen, das intendierte Ermessen im Sinne eines Vermögenseinsatzes der Antragsgegnerin auszuüben.

Die Guthaben der Antragsgegnerin übertreffen das Schonvermögen (§§ 115 III 2 ZPO, 90 II Nr. 9, II ) von 5.500 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der verwertbaren Barbeträge und Geldwerte.