Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 5. November 2019 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 5. November 2019 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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