SchlHOLG - Beschluss vom 29.04.2020
15 WF 44/20
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 1; InsO § 38;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 05.11.2019

Änderung einer Ratenzahlungsanordnung für VerfahrenskostenhilfeVerfahrenskostenhilfe als spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der RechtspflegeEntstehung eines Gerichtskostenanspruchs vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 15 WF 44/20

DRsp Nr. 2022/6223

Änderung einer Ratenzahlungsanordnung für Verfahrenskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe als spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege Entstehung eines Gerichtskostenanspruchs vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 5. November 2019 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 1; InsO § 38;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 5. November 2019 ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.