OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.12.1994
2 UF 102/94
Normen:
BGB § 262 § 1585 Abs. 1 § 1585c ; HausratsVO §§ 14 ff. ; ZPO § 323 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 128
FamRZ 1995, 1157
Justiz 1995, 475
NJW-RR 1995, 709

Änderung einer Scheidungsvereinbarung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 2 UF 102/94

DRsp Nr. 1995/2536

Änderung einer Scheidungsvereinbarung

»1. Vereinbaren Eheleute in einer Scheidungsvereinbarung, daß der geschiedene Ehemann der Ehefrau "anstelle von bar zu zahlendem Ehegattenunterhalt" die Nutzung der früheren Ehewohnung überläßt, so kann Abänderung bzw. Auflösung dieser Vereinbarung nicht durch einfache Kündigung und nicht im Wohnungszuweisungsverfahren nach 14 ff. HausratsVO, sondern nur nach den für die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs maßgeblichen Grundsätzen beansprucht werden.«2. Es ist zulässig, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einen dem Grunde nach geschuldeten gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu konkretisieren und dabei in Abweichung von den in § 1585 Abs. 1 S. 1 BGB festgelegten Modalitäten über die Art. und Weise der Zahlung eine andere Art. der Leistung - hier: Überlassung der Nutzung der früheren Ehewohnung -festzulegen (vertraglich vereinbarte Ersetzungsbefugnis).3. Von derartigen, den gesetzlichen Unterhaltsanspruch konkretisierenden Vereinbarungen ist anzunehmen, daß sie unter dem Vorbehalt der gleichbleibenden Verhältnisse abgeschlossen werden. Eine Abänderung kann nur nach den für die Abänderung eines prozessualen Unterhaltsvergleichs geltenden Grundsätzen im Rahmen einer Abänderungsklage erfolgen.

Normenkette:

BGB § 262 § 1585 Abs. 1 § 1585c ; §§ ff. ;