OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.02.2002
5 UF 208/01
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ; ZPO § 621 a § 621 e ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1269
FuR 2002, 547
OLGReport-Zweibrücken 2002, 279
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1341/00

Änderung einer Unterhaltsbestimmung; Rechtsmittel; befristete Beschwerde

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 5 UF 208/01

DRsp Nr. 2002/5997

Änderung einer Unterhaltsbestimmung; Rechtsmittel; befristete Beschwerde

»Gegen Entscheidungen betreffend die Änderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB ist seit Inkrafttreten des KindRG die befristete Beschwerde nach §§ 621 a, 621 e ZPO eröffnet (im Anschluss an OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1424).«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ; ZPO § 621 a § 621 e ;

Gründe:

Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners.

Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers, die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners dahin abzuändern, dass er an den Antragsteller Barunterhalt zu leisten habe, abgelehnt.

Die Beschwerdeschrift des Antragstellers hiergegen ist am 14. Dezember 2001 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Der Eingang des Beschwerdeschriftsatzes am 11. Dezember 2001 beim Amtsgericht Kaiserslautern konnte die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Beschwerdefrist nicht wahren.