OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.01.2020
12 W 63/19 (PS)
Normen:
BGB § 1595; BGB § 1597 Abs. 1; PStG § 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 1594 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1476
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 III 152/18

Änderung eines Eintrages in einem GeburtenbuchWirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 12 W 63/19 (PS)

DRsp Nr. 2020/3719

Änderung eines Eintrages in einem Geburtenbuch Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12.04.2019 geändert:

1. Den Antragstellern wird für die Durchführung des Verfahrens für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihnen wird Rechtsanwalt DD, Ort1, zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

2. Das Standesamt Oldenburg wird angewiesen, dem Eintrag im Geburtenbuch des am TT.MM.2018 in Ort1 geborenen Kindes AA (Standesamt Oldenburg, Registernummer G .../2018) den Beteiligten zu 2) mit dem Namen (...) (Familienname) (...) (Vorname) als Vater des Kindes beizuschreiben. Der Eintrag ist mit dem Zusatz zu versehen, dass die Identität des Vaters nicht nachgewiesen ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem beteiligten Standesamt auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- €.

Normenkette:

BGB § 1595; BGB § 1597 Abs. 1; PStG § 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 1594 Abs. 2;

Gründe:

I.