OLG Dresden - Beschluss vom 23.09.2022
21 W 32/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; PStG § 48; BGB § 1757 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 426
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 48/21

Änderung eines GeburtseintragsBindende NamensbestimmungFehlerhafte Namensbestimmung

OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 21 W 32/22

DRsp Nr. 2022/16194

Änderung eines Geburtseintrags Bindende Namensbestimmung Fehlerhafte Namensbestimmung

Eine Namensbestimmung ist für den Standesbeamten und die Personenstandgerichte bindend, wenn sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Familiengericht in einem Adoptionsbeschluss fehlerhaft bestimmt, dass der Angenommene nunmehr den Geburtsnamen des Annehmenden führt, sich die Änderung des Geburtsnamens aber nicht auf den Familiennamen erstreckt (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - 1 Z 56/21).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts D... vom 01.12.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt der Landeshauptstadt D... wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Antragstellers (Reg.-Nr. G 0000/1985) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen "B..., geb. R..." beizuschreiben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; PStG § 48; BGB § 1757 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 26.06.1985 in Dresden als nichteheliches Kind geboren. Sein Vorname lautete "D..." und sein Familienname "A...". Mit Wirkung vom 15.12.2021 wurde sein Vorname in "D..." geändert.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 05.02.2018 wurde der Antragsteller von P... B... als Kind angenommen. Er führte nunmehr den Geburtsnamen "B...".