BGH - Beschluss vom 08.12.2010
XII ZB 148/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 49/05
OLG Dresden, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 WF 698/09

Änderung eines Prozesskostenhilfebeschlusses i.R.d. Prozesskostenhilfeüberwachung von ratenfreier Prozesskostenhilfe in eine solche mit Ratenzahlung; Zustellung von Post in einem nach Beendigung eines Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung von Prozesskostenhilfe an den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 148/10

DRsp Nr. 2011/741

Änderung eines Prozesskostenhilfebeschlusses i.R.d. Prozesskostenhilfeüberwachung von ratenfreier Prozesskostenhilfe in eine solche mit Ratenzahlung; Zustellung von Post in einem nach Beendigung eines Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung von Prozesskostenhilfe an den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten

Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann nach § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Wert: bis 2.500 €

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe.