Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Wert: bis 2.500 €
A.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe.
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