OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2012
II-1 UF 306/11
Normen:
FamFG § 239; BGB § 313;
Fundstellen:
FamFR 2013, 83
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.10.2011

Änderung eines Unterhaltstitels

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen II-1 UF 306/11

DRsp Nr. 2013/1349

Änderung eines Unterhaltstitels

1. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Vaters, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen und der aktuell erzielte Gewinn zugrunde zu legen.2. Hinzurechnungen wegen vorgenommener Abschreibungen, die sich gewinnmindernd auswirken, sind nicht vorzunehmen, wenn den vorgenommenen Abschreibungen (hier: für Kraftfahrzeuge) ein tatsächlicher Wertverlust gegenüber steht, der dem steuerlichen Betrag in etwa entspricht. Auch ein Nutzungsvorteil für die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs ist nicht anzusetzen, wenn im Betriebsergebnis bereits solche Privatanteile für die Pkw-Nutzung auf der Einnahmeseite enthalten sind.3. Eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung wegen eines Rückgangs der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ist regelmäßig zeitlich zu begrenzen. Dem Unterhaltspflichtigen ist ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, um den Einkommensrückgang in seiner bisherigen Tätigkeit wieder auszugleichen.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 05.10.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. III. IV.