I. Die Berufung ist teilweise unzulässig.
1. Es fehlt hinsichtlich eines Teilbetrages an einer ausreichenden Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin hat erstinstanzlich mit ihrer Klage die Abänderung des vor dem Amtsgericht Charlottenburg am 13. Oktober 1989 geschlossenen Unterhaltsvergleichs dahin begehrt, daß für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2002 monatlich weitere 41,35 EUR bzw. insgesamt 297 EUR an nachehelichem Unterhalt gezahlt werden sollten. Zur Begründung hat sie sich auf ihr Rechenwerk im Schriftsatz vom 17. Februar 2003 (dort Seite 3) bezogen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|