OLG Köln - Urteil vom 28.03.2003
19 U 159/02
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1839
ZMR 2004, 32
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 124/02

Änderungen der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis für eine von Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam angemietete Wohnung bei Auszug eines Partners

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 19 U 159/02

DRsp Nr. 2003/10221

Änderungen der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis für eine von Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam angemietete Wohnung bei Auszug eines Partners

Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft einer der beiden Mieter aus der Wohnung auszieht und der andere Mieter dem Vermieter gegenüber sein Einverständnis damit erklärt, daß dieser seiner ehemaligen Mitmieterin eine andere Wohnung vermietet, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die Wohnung ungeachtet des Auszuges des anderen Partners behalten wolle und ist deshalb im Innenverhältnis zu seinem bisherigen Mitmieter fortan verpflichtet, den Mietzins für die bis dahin gemeinsame Wohnung alleine zu tragen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 242 ;

Gründe: