FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.08.2002
5 V 525/02 (Kg)
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 § 37 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Änderungsbefugnis aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung bei zweifacher Kindergeldfestsetzung für dasselbe Kind; Leistungsempfänger des Kindergeldes bei Wechsel in der Inhaberschaft des für die Auszahlung des Kindergelds benannten Kontos; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 5 V 525/02 (Kg)

DRsp Nr. 2003/10837

Änderungsbefugnis aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung bei zweifacher Kindergeldfestsetzung für dasselbe Kind; Leistungsempfänger des Kindergeldes bei Wechsel in der Inhaberschaft des für die Auszahlung des Kindergelds benannten Kontos; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)

1. Hat der Berechtigte unter Mithilfe einer dritten Person zweimal für denselben Zeitraum Kindergeld beantragt und hat die Familienkasse zwei Kindergeldakten angelegt und zweimal Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt, weil in einem der beiden, vom Berechtigten nicht persönlich ausgefüllten, aber unterschriebenen und damit zu verantwortenden Anträge sein Geburtsdatum falsch eingetragen war, so ist die Familienkasse auch bei einem Mitverschulden an der Mehrfachberücksichtigung der Kinder nach § 174 Abs. 2 AO zur Aufhebung einer der beiden Kindergeldfestsetzungen berechtigt; es steht dabei in ihrem Ermessen, welchen der der beiden, für sich genommen rechtmäßigen Bescheide sie ändern bzw. aufheben will.