OLG Hamm - Beschluß vom 07.11.1994
15 W 288/94
Normen:
BGB § 2270 § 2271 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)289Nr. 14
ErbPrax 1995, 220
FGPrax 1995, 116
FamRZ 1995, 1022
NJW-RR 1995, 777
ZEV 1995, 146

Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Schlußerbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

OLG Hamm, Beschluß vom 07.11.1994 - Aktenzeichen 15 W 288/94

DRsp Nr. 1995/4492

Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Schlußerbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

»1. Der Umstand, daß einer der testierenden Ehegatten allein Eigentümer des vererbten Vermögens ist, schließt die Annahme einer beiderseitigen Wechselbezüglichkeit der Schlußerbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht aus.2. Zur Auslegung eines solchen Testamentes, in dem einer von drei Söhnen zum Schlußerben mit der Verpflichtung berufen ist, den Eltern volle Versorgung im Krankheitsfall in ihrem Hause zu gewähren, im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen dem überlebenden Ehemann die Befugnis zur Änderung der Schlußerbeinsetzung eingeräumt ist.«

Normenkette:

BGB § 2270 § 2271 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Erblasser war verwitwet. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Söhne des Erblassers aus seiner am 31.3.1950 geschlossenen Ehe mit Frau, geb., die am 16. 11.1977 vorverstorben ist.