BAG - Urteil vom 31.07.1996
5 AZR 474/95
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968
BAGE 84, 1
BB 1996, 2467
DB 1997, 101
FamRZ 1997, 176
MDR 1997, 271
NJW 1997, 819
NZA 1997, 29
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Ludwigshafen - Urteil vom 14. April 1994 - 4 Ca 2960/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26. Januar 1995 - 9 Sa 734/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ärztliches Beschäftigungsverbot

BAG, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 474/95

DRsp Nr. 1996/30704

Ärztliches Beschäftigungsverbot

»1. Einem mutterschutzrechtlichen ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt ein hoher Beweiswert zu. 2. Das mutterschutzrechtliche ärztliche Beschäftigungsverbot kann widerlegt werden. Dies kann nicht nur durch eine anderweitige ärztliche Untersuchung geschehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen, die den Schluß zulassen, daß das Beschäftigungsverbot auf nicht zutreffenden Angaben der Schwangeren, auch hinsichtlich ihrer Beschwerden, beruht. 3. Die Schwangere, der ein auf unrichtigen Angaben beruhendes ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt worden ist, trägt das Lohnrisiko. 4. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, das Gericht von der Unrichtigkeit des ärztlichen Beschäftigungsverbots überzeugen zu müssen.«

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Mutterschaftslohn aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes.

Die Beklagten sind niedergelassene Zahnärzte. Die Klägerin war bei ihnen als Zahnarzthelferin beschäftigt. Anfang des Jahres 1993 wurde die Klägerin wegen einer Eileiterschwangerschaft operiert. Im Sommer desselben Jahres wurde sie erneut schwanger. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. August 1993 wurde der 22. Februar 1994 als voraussichtlicher Geburtstermin angegeben. Das Kind der Klägerin wurde am 2. März 1994 geboren.