AG Aachen - Urteil vom 09.01.1998
21 F 173/97
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 985

AG Aachen - Urteil vom 09.01.1998 (21 F 173/97) - DRsp Nr. 1998/16864

AG Aachen, Urteil vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 21 F 173/97

DRsp Nr. 1998/16864

Verbindlichkeiten zur Finanzierung eines Einfamilienhauses, die der gegenüber einem minderjährigen Kind gegenüber zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete noch während der Ehe mit der Mutter des Kindes eingegangen ist, kann der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsanspruch des Kindes entgegensetzen. In derartigen Fällen kann das Kind von dem Unterhaltspflichtigen nicht verlangen, daß er das Einfamilienhaus veräußert.

Normenkette:

BGB § 1603 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 985