AG Altena vom 01.08.1989
8 a F 150/89
Normen:
BErzGG § 8 Abs.1; BSHG § 76 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)259a
FamRZ 1989, 1314

AG Altena - 01.08.1989 (8 a F 150/89) - DRsp Nr. 1992/11483

AG Altena, vom 01.08.1989 - Aktenzeichen 8 a F 150/89

DRsp Nr. 1992/11483

a. Zum Einkommen im Sinne des § 115 ZPO gehört nicht das Erziehungsgeld im Sinne des BErzGG.

Normenkette:

BErzGG § 8 Abs.1; BSHG § 76 ; ZPO § 115 ;

»... Die AntrSt. verfügt über laufendes Einkommen in der Form von Trennungsunterhalt und Erziehungsgeld. Beide Einkommensarten

zusammengerechnet würden zwar zur Anordnung der Nachzahlung der Kosten in Raten führen. Das Erziehungsgeld hat hierbei jedoch außer Betracht zu bleiben:

Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO wurde im Rahmen der Neufassung durch das Gesetz über die PKH [Prozeßkostenhilfe] wörtlich der Vorschrift des § 76 BSHG entnommen. Dies geschah mit dem Ziel, das frühere Armenrecht in »Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege« umzugestalten (BT-Drucks. 187/79, S. 25). Die Einkommensermittlung ist daher nach sozialrechtlichen Regeln und nach der VO zur Durchführung des § 76 BSHG vorzunehmen.«

Nach § 1 der VO umfasse der Einkommensbegriff zwar eigentlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, somit auch das Erziehungsgeld. Dieser Grundsatz werde jedoch hinsichtlich des Erziehungsgeldes durch die sondergesetzl. Regelung des § 8 Abs. 1 BErzGG dahingehend durchbrochen, daß Erziehungsgeld bis zu einer Höhe von 600 DM als Einkommen unberücksichtigt bleibe.

Fundstellen
DRsp IV(409)259a
FamRZ 1989, 1314