AG Altena - Urteil vom 13.10.1993
8a F 161/93
Normen:
BGB § 1611 Abs. 1 S. 1, S. 2;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 265
FamRZ 1994, 1130

AG Altena - Urteil vom 13.10.1993 (8a F 161/93) - DRsp Nr. 1994/15391

AG Altena, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 8a F 161/93

DRsp Nr. 1994/15391

Ein volljähriges Kind, das seit Jahren dem Alkohol verfallen ist und das der Alkoholsucht in den Anfängen nicht gegengesteuert hat, hat sich durch "sittliches" Verschulden i.S.d. § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB selbst in die Lage der Hilfsbedürftigkeit versetzt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 50. Aufl., § 1611 BGB Rdnr. 3; Ermann, BGB, 9. Aufl., § 1611 BGB Rdnr. 2). In einem derartigen Fall hat das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verwirkt, da es grob unbillig i.S.d. § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB wäre, wenn die Eltern dem volljährigen Kind unter derartigen Voraussetzungen Unterhalt zahlen müßten. Bei der Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme der Eltern grob unbillig ist, ist einerseits zu beachten, daß das Gesetz davon ausgeht, daß ab der Volljährigkeit und nach beruflicher Ausbildung jeder für sein Schicksal selbst verantwortlich ist und daß Eltern, die schon lebensälter und deren Einkommen eher bescheiden bis mittelmäßig sind, auch im Hinblick auf den bald eintretenden Rentenfall ein gesteigertes Recht haben, nunmehr für sich allein planen und sorgen zu dürfen, insbesondere auch Rücklagen für die Zeit nach Eintritt der Renten zu bilden.

Normenkette:

BGB § 1611 Abs. 1 S. 1, S. 2;

Hinweise: