AG Altenkirchen - Urteil vom 16.12.1992 (4 F 114/92) - DRsp Nr. 1994/15393
AG Altenkirchen, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 4 F 114/92
DRsp Nr. 1994/15393
Wurde eine berufsqualifizierende Umschulung eines Unterhaltsverpflichteten durch das Arbeitsamt nicht nur empfohlen oder als zweckmäßig eingestuft, sondern als arbeitsmarktpolitisch notwendig i.S.d. § 44AFG angesehen, kann der Unterhaltsverpflichtete sowohl dem Unterhaltsanspruch der minderjährigen ehelichen Kinder als auch demjenigen der geschiedenen Ehefrau für die Dauer dieser Umschulung eine hierdurch bedingte Leistungsunfähigkeit entgegenhalten, da letztlich eine durch die Umschulung erreichte Qualifikation auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommt.