AG Arnstadt - Urteil vom 04.07.1997 (5 F 65/97) - DRsp Nr. 1999/1468
AG Arnstadt, Urteil vom 04.07.1997 - Aktenzeichen 5 F 65/97
DRsp Nr. 1999/1468
Da es bei den Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis nicht um einen überraschend auftretenden und der Höhe nicht abschätzbaren Bedarf handelt, kann ein volljähriges Kind diese Kosten nicht als Sonderbedarf geltend machen.