AG Bad Homburg v. d. Höhe - Beschluß vom 19.09.1992
347 E
Normen:
BRAGO § 112, § 1 Abs. 2; FGG § 70 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 35

AG Bad Homburg v. d. Höhe - Beschluß vom 19.09.1992 (347 E) - DRsp Nr. 1995/2619

AG Bad Homburg v. d. Höhe, Beschluß vom 19.09.1992 - Aktenzeichen 347 E

DRsp Nr. 1995/2619

1. Das Vormundschaftsgericht muß im Unterbringungsverfahren durch eine sorgfältige Auswahl des Verfahrenspflegers die effiziente Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bewirken. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat das Gericht dem Betroffenen einen Anwalt zu bestellen, soweit es auf die Sachkunde eines Anwaltes auf dem Gebiet des materiellen und formellen Rechtes ankommt. Auf diese Sachkunde kommt es im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Unterbringung regelmäßig an. 2. Die unmittelbare Anwendung des § 112 BRAGO bei der Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren entspricht dem dringenden Bedürfnis der Praxis, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, insbesondere ist der bestellte Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger kein Pfleger i.S.d. § 1 Abs. 2 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 112, § 1 Abs. 2; FGG § 70 Abs. 1 Nr. 3;