AG Bad Säckingen - Urteil vom 30.12.1994
3 F 167/94
Normen:
BGB § 197, § 201, § 208, § 209 Abs. 2 Nr. 5, § 218 Abs. 1, Abs. 2, § 242;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1221

AG Bad Säckingen - Urteil vom 30.12.1994 (3 F 167/94) - DRsp Nr. 1995/6592

AG Bad Säckingen, Urteil vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 3 F 167/94

DRsp Nr. 1995/6592

Nach §§ 197, 201, 218 Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Unterhaltsansprüche vier Jahre ab Schluß des jeweiligen Jahres. Dies gilt allerdings nur für diejenigen Unterhaltsrückstände, die nach dem rechtskräftigen Urteil fällig geworden sind. Demgegenüber gilt nach § 218 Abs. 1 BGB für die vor dem rechtskräftigen Urteil fällig gewordenen Unterhaltsrückstände die 30jährige Verjährungsfrist. Selbst wenn der Unterhaltsgläubiger in regelmäßigen Abständen bei dem Unterhaltsschuldner wegen der Zahlung auf die Rückstände nachfragt und dieser hierauf antwortet nicht zur Zahlung auf die Rückstände im Stande zu sein, kann hierin weder eine Stundung noch ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gesehen werden. Eine spätere Berufung des Unterhaltsschuldners auf Verjährung verstößt in einem derartigen Fall auch nicht gegen Treu und Glauben. In einzelnen unregelmäßigen Teilzahlungen des Unterhaltsschuldners auf die Unterhaltsrückstände kann bei Vorliegen besonderer Umstände ein Anerkenntnis hinsichtlich der Gesamtunterhaltsrückstände i.S.d. § 208 BGB gesehen werden. Dies insbesondere dann, wenn die Unterhaltsrückstände durch eine früheres Urteil tituliert sind.