AG Beckum - Beschluss vom 21.12.1998
2 F 166/98
Normen:
BGB § 1361, § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 24

AG Beckum - Beschluss vom 21.12.1998 (2 F 166/98) - DRsp Nr. 2000/4290

AG Beckum, Beschluss vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 2 F 166/98

DRsp Nr. 2000/4290

Nimmt die getrennt lebende Ehefrau den Ehemann auf Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt in Anspruch, so kann dieser die Kosten für die Anschaffung von neuem Hausrat, sofern diese angemessen sind, auch ohne Nachweis der Aufnahme von Krediten dem Zahlungsbegehren unterhaltsmindernd entgegenhalten, wobei ein monatlicher Betrag von 200,- DM als angemessen erscheint.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1603 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 24