»...Soweit der Kl. die Abänderung des Unterhaltungsteils deswegen begehrt, weil die Bekl. eine Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, ist er damit .. gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, so daß die Klage in diesem Umfang unzulässig ist.
Die Tatsache, daß die Bekl. eine Halbtagstätigkeit aufgenommen hatte und aus ihr monatliche Einkünfte von 993,03 DM erzielte, ist dem Kl. bereits während des seinerzeit rechtshängigen Berufungsverfahrens [Vorprozeß] bekannt geworden. Der Kl. hätte aufgrund dieser Kenntnis seinerzeit eine unselbständige Anschlußberufung einlegen und bereits im Berufungsverfahren eine Abänderung des nicht rechtskräftigen Unterhaltsurteils aufgrund der Halbtagstätigkeit der Bekl. verlangen können. Da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, war die Bekl. nämlich gemäß § 515 Abs. 1 ZPO gehindert, ihre Berufung ohne Zustimmung des Kl. zurückzunehmen.
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