AG Berlin-Charlottenburg vom 23.01.1991
126 F 32539/90
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 234 § 6 ; EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. B Abschn. II Nr. 1 ; EinigungsV Art. 8 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)156a
FamRZ 1991, 713

AG Berlin-Charlottenburg - 23.01.1991 (126 F 32539/90) - DRsp Nr. 1992/11511

AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.01.1991 - Aktenzeichen 126 F 32539/90

DRsp Nr. 1992/11511

Bei Ehescheidungen mit Berührung zum Beitrittsgebiet ist die Frage, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht, nach den allgemeinen Regeln des interlokalen Privatrechts gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB analog zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 234 § 6 ; EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. B Abschn. II Nr. 1 ; EinigungsV Art. 8 ;

a. »Über den Scheidungsantrag ist nach dem materiellen Recht des BGB zu entscheiden (Art. 234 § 1 EGBGB). ...

Ein Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen.

Art. 234 § 6 EGBGB bestimmt, daß zwischen Eheleuten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten des VI. Buches Sozialgesetzbuch im Beitrittsgebiet geschieden werden (also vor dem 1. 1. 1992), ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Wortlaut dieser - offenbar in der Eile der Wiedervereinigung - höchst ungeschickt gefaßten Vorschrift erlaubt zwei sehr verschiedene Deutungen:

- Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Ehe im Beitrittsgebiet geschieden wird, bevor das SGB VI in Kraft tritt; oder aber

- ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Ehe geschieden wird, bevor das SGB VI im Beitrittsgebiet in Kraft tritt.