a. »Über den Scheidungsantrag ist nach dem materiellen Recht des BGB zu entscheiden (Art. 234 § 1 EGBGB). ...
Ein Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen.
Art. 234 § 6 EGBGB bestimmt, daß zwischen Eheleuten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten des VI. Buches Sozialgesetzbuch im Beitrittsgebiet geschieden werden (also vor dem 1. 1. 1992), ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Wortlaut dieser - offenbar in der Eile der Wiedervereinigung - höchst ungeschickt gefaßten Vorschrift erlaubt zwei sehr verschiedene Deutungen:
- Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Ehe im Beitrittsgebiet geschieden wird, bevor das SGB VI in Kraft tritt; oder aber
- ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Ehe geschieden wird, bevor das SGB VI im Beitrittsgebiet in Kraft tritt.
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