AG Berlin-Pankow-Weißensee - Urteil vom 10.06.1997
23 F 2041/96
Normen:
BGB § 1605 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1190

AG Berlin-Pankow-Weißensee - Urteil vom 10.06.1997 (23 F 2041/96) - DRsp Nr. 1999/1473

AG Berlin-Pankow-Weißensee, Urteil vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 23 F 2041/96

DRsp Nr. 1999/1473

1. Der Auskunftsanspruch des § 1605 BGB stellt einen gegenüber dem unterhaltsrechtlichen Leistungsanspruch selbständigen und von ihm unabhängigen Anspruch eigener Art dar, der zu dem Leistungsanspruch nicht im Verhältnis eines unselbständigen Nebenrechts nach §§ 412, 401 BGB steht. 2. Mit der Begründung einer Beistandschaft mit dem Wirkungskreis Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist nicht ohne weiteres für den Berechtigten das Verbot einer eigenen Geltendmachung des Auskunftsanspruches verbunden. Der Berechtigte muß auch selbst noch in der Lage sein, die Tätigkeit des Beistands zu überprüfen, was ihm nur möglich ist, wenn er auch selbst die Möglichkeit hat, anhand der Auskunft des Verpflichteten die Berechnung des Unterhalts durch den Beistand zu überprüfen.

Normenkette:

BGB § 1605 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1190