AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Beschluß vom 28.04.1998 (50 XVII G 361) - DRsp Nr. 1999/1478
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 50 XVII G 361
DRsp Nr. 1999/1478
1. Das zeitweilige (nächtliche) Einschließen des Betreuten in seiner eigenen Wohnung ist in analoger Ausdehnung der Vorschrift als eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4BGB anzusehen und als solche genehmigungspflichtig.2. Zum Wohle des Betreuten ist sie auch genehmigungsfähig, wenn nur so der Verbleib des Betreuten in seiner vertrauten und gewünschten Umgebung sichergestellt und eine belastende geschlossene Fremdunterbringung und Sedierung verhindert werden kann.