AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Beschluß vom 31.10.1996 (142 F 8745/96) - DRsp Nr. 1997/4440
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluß vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 142 F 8745/96
DRsp Nr. 1997/4440
Erinnern sich die Parteien im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht mehr daran, daß sie rund acht Jahre zuvor in einer notariellen Urkunde den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben und wird der Versorgungsausgleich daraufhin durchgeführt, so scheitert eine Restitutionsklage nicht daran, daß den Parteien ein Verschulden im Sinne des § 582ZPO vorgeworfen werden kann, weil sie sich erst nach rechtskräftiger Entscheidung an die Urkunde erinnern.