AG Biedenkopf - Beschluß vom 17.03.1998 (3 F 371/98) - DRsp Nr. 1999/10337
AG Biedenkopf, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 3 F 371/98
DRsp Nr. 1999/10337
Allein der Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge ist zur Entscheidung über Bestattungsart und Bestattungsort befugt. Zur Entscheidung über die Bestattungsart gehört auch die Entscheidung über die Gestaltung der Grabstätte, wobei dem Gestaltungsrecht Grenzen gesetzt sind, die sich aus den Rechten anderer sowie aus dem allgemeinen Herkommen und den sittlichen Anschauungen ergeben.