AG Biedenkopf - Urteil vom 03.03.1998 (3 F 428/97) - DRsp Nr. 2000/1670
AG Biedenkopf, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 3 F 428/97
DRsp Nr. 2000/1670
Der Umstand allein, daß die Ehefrau aufgrund eines außerehelichen Verhältnisses schwanger ist, stellt noch keine unzumutbare Härte i.S. des § 1565 Abs. 2BGB dar. Die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sind jedoch erfüllt, wenn dem Ehemann (Antragsteller) vorgetäuscht wird, das Kind sei aus einer - mit seinem Einverständnis durchgeführten - künstlichen Befruchtung mit dem Spendersamen eines unbekannten Mannes hervorgegangen, und wenn die Ehefrau überdies die außereheliche Beziehung zu dem Vater des Kindes fortsetzt.