AG Bremen - Beschluß vom 03.11.1995
41 XVII 125 A 92
Normen:
BGB § 1904, § 1906 Abs. 4 ;
Fundstellen:
R&P 1997, 84

AG Bremen - Beschluß vom 03.11.1995 (41 XVII 125 A 92) - DRsp Nr. 1998/190

AG Bremen, Beschluß vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 41 XVII 125 A 92

DRsp Nr. 1998/190

1. Die Einwilligung des Betreuers zur medikamentösen Behandlung des nicht einwilligungsfähigen Betroffenen mit einem Neuroleptikum (hier: Ciatyl-Z-Depot) über einen längeren Zeitraum als sechs Monate ist grundsätzlich wegen der ernstlichen und konkreten Gefahr irreversibler gesundheitlicher Spätfolgen wie Spätdyskinesien - eine Ausnahme davon bildet das Medikament Leponex - gemäß § 1904 BGB genehmigungspflichtig. 2. Geschieht diese medikamentöse Behandlung im Wege der Zwangsmedikation durch kurzfristiges - auch regelmäßiges - Festhalten des Betroffenen, ohne daß die Voraussetzungen einer Unterbringung gegeben sind, bedarf der Betreuer für diese unbedeutende Freiheitsbeschränkung, die keine Freiheitsentziehung nach § 1906 Abs. 4 BGB ist, keiner weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Normenkette:

BGB § 1904, § 1906 Abs. 4 ;

Hinweise: