AG Bremen - Beschluß vom 14.07.1992 (41 XVII 188 H 92) - DRsp Nr. 1995/6748
AG Bremen, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 41 XVII 188 H 92
DRsp Nr. 1995/6748
Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers gemäß § 1836BGB errechnet sich aus dem Zeitaufwand zuzüglich der entsprechend § 8 Abs. 1 Ziff. 3 ZSEG entfallenden Mehrwertsteuer. Derzeit ist von einem angemessenen Stundensatz von 60 DM zuzüglich 14 % MWSt. bei einem anwaltlichen Berufsbetreuer auszugehen. Die dreifache Regelerhöhung rechtfertigt sich aus der speziellen Fachausbildung des Rechtsanwaltes und der Tatsache, daß im vorliegenden Fall spezieller anwaltlicher Sachverstand erforderlich ist.