Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Betrag von monatlich 210 DM für angemessen, wobei es davon ausging, daß zur Ausübung des Umgangsrechtes auch die Notwendigkeit von Übernachtungskosten gehörte.
Anders zur vorliegenden Problematik BGH - XII ZR 206/93 - vom 09.11.1994
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