AG Brühl - Urteil vom 23.11.1994
32 F 152/93
Normen:
BGB § 1581, § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 936

AG Brühl - Urteil vom 23.11.1994 (32 F 152/93) - DRsp Nr. 1995/6471

AG Brühl, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 32 F 152/93

DRsp Nr. 1995/6471

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten seines Umgangsrechtes aus seinem Selbstbehalt zu tragen hat, jedoch ist bei weiter Entfernung zwischen dem Wohnort des umgangsberechtigten Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten ein Abzug von den Einkünften für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses zuzulassen.

Normenkette:

BGB § 1581, § 1634 ;

Hinweise:

Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Betrag von monatlich 210 DM für angemessen, wobei es davon ausging, daß zur Ausübung des Umgangsrechtes auch die Notwendigkeit von Übernachtungskosten gehörte.

Anders zur vorliegenden Problematik BGH - XII ZR 206/93 - vom 09.11.1994

Fundstellen
FamRZ 1995, 936