AG Buxtehude vom 23.11.1993
A 9 XVII 1/92
Normen:
BGB § 1835, § 1836 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 352

AG Buxtehude - 23.11.1993 (A 9 XVII 1/92) - DRsp Nr. 1996/19401

AG Buxtehude, vom 23.11.1993 - Aktenzeichen A 9 XVII 1/92

DRsp Nr. 1996/19401

1. Die mit der staatsbürgerlichen Pflicht begündete Regelung der Unentgeltlichkeit der Führung von Betreuungen ist auf die Führung von einer oder zwei Betreuungen zugeschnitten. 2. Ein Betreuer, der neben zwei laufenden Betreuungen noch zwei Verfahrenspflegschaften zu bearbeiten hat, und der gerade im Hinblick auf seine besondere Qualifikation als Sozialpädagoge und Jurist als Betreuer ausgewählt wurde, ist Berufsbetreuer. 3. Daß der Betreuer Rechtsreferendar ist und die Betreuungstätigkeit als Nebentätigkeit zur Aufbesserung seiner Referendarbezüge ansieht, ist für die Einordnung als Berufsbetreuer unschädlich. 4. Im vorliegenden Fall ist ein Stundensatz von 60 DM als Vergütung aus der Staatskasse angemessen.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836 ;

Hinweise:

Die Entscheidung bezieht sich auf BVerfG - 1 BvR 349/75 - vom - 01.07.1980, Rpfleger 1980, 461

Fundstellen
Rpfleger 1994, 352