AG Celle - Beschluß vom 30.12.1995 (25 XVII K 293) - DRsp Nr. 1996/23408
AG Celle, Beschluß vom 30.12.1995 - Aktenzeichen 25 XVII K 293
DRsp Nr. 1996/23408
1. Auf den Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Festsetzung einer Aufwandsentschädigung findet § 15 Abs. 2ZSEG keine Anwendung. Er erlischt demnach nicht nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Betreuerbestellung. § 15 Abs. 2ZSEG ist nämlich eine materiellrechtliche Regelung, die durch den Verweis der §§ 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1908i BGB auf die allein verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 16ZSEG nicht erfaßt wird.2. Es verbleibt bei der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7BGB von zwei Jahren.