AG Chemnitz - Urteil vom 03.09.1998
4 F 681/97
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 321

AG Chemnitz - Urteil vom 03.09.1998 (4 F 681/97) - DRsp Nr. 1999/4836

AG Chemnitz, Urteil vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 4 F 681/97

DRsp Nr. 1999/4836

1. Die neuen Regelungen nach dem Kindschaftsreformgesetz, wonach ab dem 1.7.1998 über das Sorgerecht überhaupt nur noch entschieden werden muß, wenn ein Elternteil dies beantragt, begründet im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bis zum 30.6.1998 zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge eine rechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die gemeinsame elterliche Sorge die Regel, die Alleinsorge die Ausnahme sein soll. 2. Vor diesem Hintergrund müssen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise bei fehlender Zustimmung des anderen Elternteil das Sorgerecht diesem entzogen werden kann, höher angesetzt werden als bisher. Allein die Tatsache, daß der betreuende Elternteil den Wunsch hegt, nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht auszuüben, reicht als Begründung für ein Ausnahmeentscheidung nicht aus.