AG Chemnitz - Urteil vom 30.12.1996
3 F 1019/94
Normen:
BGB § 1360, § 1360a, § 1603 Abs. 2, § 1606 Abs. 3 ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 799

AG Chemnitz - Urteil vom 30.12.1996 (3 F 1019/94) - DRsp Nr. 1998/3118

AG Chemnitz, Urteil vom 30.12.1996 - Aktenzeichen 3 F 1019/94

DRsp Nr. 1998/3118

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Barunterhalt verpflichtet ist, hat diesen wenigstens teilweise auch dann zu erbringen, wenn er in einer neuen Ehe den Haushalt führt und ein weiteres, aus dieser Ehe geborenes minderjähriges Kind betreut. 2. Neben einem (hier: fiktiven) Einkommen aus einer Nebentätigkeit und dem Taschengeldanspruch gegen den neuen Ehepartner (hier: 5 % aus einem monatlichen Einkommen von 3.600 DM = 180 DM) ist in einem solchen Fall auch das Erziehungsgeld in die Prüfung der Leistungsfähigkeit mit einzubeziehen. 3. Der neue Ehepartner hat dem Verpflichteten in zumutbarem Umfang eine Nebentätigkeit zu ermöglichen. Entsprechende Einschränkungen bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung hat er hinzunehmen.