»... Die Voraussetzungen der Adoption richten sich kumulativ nach deutschem und österreichischem Recht.
Nach der zur allseitigen Kollisionsregel erweiterten Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Kindesannahme nach dem Heimatrecht des Annehmenden.
Wie die kollisionsrechtliche Anknüpfung vorzunehmen ist, wenn auf seiten des Annehmenden ein Ehepaar gemischter Nationalität steht, ist in der Literatur umstritten (vgl. Lüderitz, Festschrift für Beitzke 1979, S. 589; Ahrens FamRZ 1981, S. 120; Görgens FamRZ 1978, S. 765; alle gegen eine Kumulierung der Heimatrechte beider Annehmenden). Die überwiegende Rechtsprechung neigt indessen zur Kumulierung der Heimatrechte beider Ehegatten (KG JW 1933, S. 2066, LG Berlin IPRspr. 73 Nr. 101, AG Darmstadt StAZ 1979, S. 324).
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