AG Darmstadt - Beschluß vom 22.07.1993
53 F 925/93
Normen:
HKiEntÜ Art. 12, Art. 13; SorgÜAG § 8;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 184

AG Darmstadt - Beschluß vom 22.07.1993 (53 F 925/93) - DRsp Nr. 1994/15491

AG Darmstadt, Beschluß vom 22.07.1993 - Aktenzeichen 53 F 925/93

DRsp Nr. 1994/15491

Wurde anläßlich der Scheidung der Eltern eines Kindes in Massachusetts (USA) die gemeinsame elterliche Sorge festgelegt und verpflichtete sich die Mutter, den Staat Massachusetts nicht ohne Erlaubnis des Vaters des Kindes oder des zuständigen Richters zu verlassen und befand sich das entsprechend der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung bei der Mutter und wurde es regelmäßig von dem Vater zu sich geholt, so ist gemäß Art. 12 HKiEntE die sofortige Rückführung des Kindes nach Massachusetts anzuordnen, wenn sich die Mutter, ohne den Vater des Kindes zu informieren, mit dem Kind nach Deutschland begeben hat, da die Mutter das Kind von dem seitherigen Aufenthalt in Massachusetts widerrechtlich verbracht und damit das in Massachusetts vereinbarte und gerichtlich bestätigte gemeinsame Sorgerecht verletzt hat. Einer sofortigen Rückführung des Kindes steht Art. 13 HKiEntE nicht entgegen, wenn aufgrund der engen Bindung und Beziehung des Kindes zum Vater nicht festgestellt werden kann, daß bei einer sofortigen Rückführung des Kindes - notfalls auch ohne die Mutter - das Kind einen schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schaden erleiden würde.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 12, Art. 13; SorgÜAG § 8;

Hinweise:

Die sofortige Beschwerde der Mutter wurde durch Beschluß des OLG Frankfurt/M. vom 23.07.1993 - 6 UF 162/93 zurückgewiesen.