AG Darmstadt - Urteil vom 30.07.1993
39 C 2787/93
Normen:
BGB § 858, § 1361a, § 1361b; GVG § 23 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 109

AG Darmstadt - Urteil vom 30.07.1993 (39 C 2787/93) - DRsp Nr. 1994/15490

AG Darmstadt, Urteil vom 30.07.1993 - Aktenzeichen 39 C 2787/93

DRsp Nr. 1994/15490

1. Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten sind Besitzschutzansprüche gemäß den §§ 858 ff BGB hinsichtlich Ehewohnung und Hausrat nicht durch die §§ 1361a, 1361 BGB ausgeschlossen, da beide Normengruppen einen völlig verschiedenen Regelungsinhalt haben. 2. Die Besitzschutzansprüche getrennt lebender Ehegatten hinsichtlich Ehewohnung und Hausrat sind keine spezifisch aus der Ehe fließenden Rechte, ihnen fehlt als solchen jeder familienrechtliche Bezug, daher ist das allgemeine Prozeßgericht zur Entscheidung über die Besitzschutzansprüche wegen des Entzugs oder der Störung des Besitzes an der Ehewohnung oder dem Hausrat zuständig.

Normenkette:

BGB § 858, § 1361a, § 1361b; GVG § 23 Abs. 1 Nr. 8 ;

Hinweise: