AG Detmold - Beschluß vom 25.06.1992
16 F 150/91
Normen:
EGBGB Art. 234 § 5 ; FGB § 29 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1441

AG Detmold - Beschluß vom 25.06.1992 (16 F 150/91) - DRsp Nr. 1996/3478

AG Detmold, Beschluß vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 16 F 150/91

DRsp Nr. 1996/3478

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt richtet sich auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages nach den Vorschriften des FGB, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages nach dem Recht der früheren DDR geschieden wurde. Wurde die Bedürftigkeit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten durch die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik hervorgerufen, so ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 FGB nicht gegeben, da nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur besteht, wenn die Bedürftigkeit sich aus der Entwicklung oder Scheidung der Ehe ergibt.

Normenkette:

EGBGB Art. 234 § 5 ; FGB § 29 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1441