AG Detmold - Urteil vom 18.03.1997 (16 F 141/96) - DRsp Nr. 1998/191
AG Detmold, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 16 F 141/96
DRsp Nr. 1998/191
Haben Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen und hat ein Ehegatte im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Ehegatten die Tilgung dieser Gesamtschuld übernommen und seit Jahren regelmäßig die entsprechenden Zahlungen hierauf geleistet, während der andere Ehegatte mangels eigenen Einkommens nicht in der Lage war, die Schuld zu tilgen, so ist diese Verbindlichkeit bei der Feststellung des Endvermögens nur auf seiten des Ehegatten zu berücksichtigen, der die Tilgung des Darlehens übernommen hat.